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Allgemeine geschäftsbedingungen für die verwendung von lpr-paletten

ANWENDUNG

Die nachstehenden Bestimmungen gelten für alle natürlichen oder juristischen Personen, die LPR-Paletten („LPR-Paletten”) verwenden, unabhängig davon, ob sie im Rahmen des Vermietungskreislaufs („LPR-Kreislauf”) tätig sind oder nicht.

Die Verladung oder Annahme von Waren auf LPR-Paletten und der tatsächliche Besitz von LPR-Paletten innerhalb oder außerhalb des LPR-Kreislaufs setzt die Kenntnisnahme und Annahme dieser Nutzungsbedingungen („Allgemeine Geschäftsbedingungen“) voraus.

EIGENTUM

Das volle rechtliche, wirtschaftliche und tatsächliche Eigentum an LPR-Paletten verbleibt stets bei LPR Europe BV (und ggf. einer ihrer Tochtergesellschaften) („LPR“). Die LPR-Paletten dürfen weder weitergegeben, vermietet oder ausgetauscht (weder kostenlos noch gegen Bezahlung) noch für andere als die von LPR genehmigten Zwecke verwendet werden.

Die LPR-Paletten sind dank ihrer roten Farbe und dem ‚LPR‘-Logo, das ein eingetragenes Warenzeichen ist, zu erkennen.

Jede Nachahmung, Änderung oder unbefugte Verwendung des LPR-Markennamens sowie der LPR-Marken oder -Produkte stellt eine Verletzung der (geistigen) Eigentumsrechte von LPR dar, für die der Täter haftbar gemacht werden kann.

BERECHTIGTE BENUTZER

Berechtigt zur Verwendung von LPR-Paletten („Berechtigte Benutzer“) sind:

  • LPRs Kunden („LPR-Kunden”);
  • die Kunden der LPR-Kunden (hauptsächlich (Groß)händler), einschließlich ihrer Subunternehmer, die im Rahmen des LPR- Kreislaufs (für Transporte, Lagerung usw.) tätig sind („Händler“), wobei darauf hingewiesen wird, dass diese Nutzung nur gemäß den (i) Bestimmungen der zwischen LPR und LPR-Kunden geschlossenen Vereinbarung (die „Kundenvereinbarung“) und (ii) den Bestimmungen der Artikel 4 und 5 dieser Vereinbarung erfolgen darf;
  • jede Partei, die ausdrücklich und schriftlich von LPR dazu ermächtigt wurde.

Abgesehen von den Berechtigten Benutzern ist es niemandem gestattet, LPR-Paletten zu verwenden und wenn sie in Besitz von LPR-Paletten gelangen, sind sie unverzüglich an LPR zurückzuschicken. LPR behält sich das Recht vor, rechtliche Schritte gegen jede natürliche oder juristische Person einzuleiten, die LPR-Paletten unerlaubterweise besitzt („Nicht Berechtigte Benutzer“).

GENEHMIGTE VERWENDUNG VON LPR-PALETTEN

Die LPR-Paletten werden von LPRs Kunden für die Lagerung sowie den Transport von Waren gemietet, die LPR-Kunden den Händlern verkaufen.

Sofern nicht anders schriftlich mit LPR vereinbart:

  • müssen leere LPR-Paletten von anderen Paletten getrennt und von den Händlern aussortiert werden,
  • Die LPR-Paletten werden dann zur Abholung bereitgestellt. Gemäß LPRs Unternehmenspolitik der nachhaltigen Entwicklung hängt die Abholfrequenz von der Anzahl der abholbereiten Paletten und von der Möglichkeit ab, einen Sammeltransport zu organisieren.

Die Händler informieren LPR über die Anzahl der bei ihnen vorhandenen LPR-Paletten und über alle Umstände, welche die Abholung behindern könnten, sowie über alle Änderungen an ihren Standorten und in ihrem Logistikkreislauf.

Die Berechtigten Benutzer sind für die Gewährleistung der qualitativen und quantitativen Unversehrtheit der LPR-Paletten verantwortlich. Insbesondere müssen die Berechtigten Benutzer:

  • die Paletten mit der gebotenen Sorgfalt behandeln,
  • über ausreichende Hilfsmittel und Ausrüstungen verfügen, um das Be- und Entladen von Paletten zu bewältigen,
  • die LPR-Paletten gemäß den geltenden Anweisungen von LPR handhaben, die zeitweise zur Verfügung gestellt werden,
  • die LPR-Paletten sachgerecht unter Bedingungen lagern, welche die LPR-Paletten ausreichend schützen und schonen, insbesondere durch die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Belüftung der Lagerbereiche und die richtige Verteilung der Stapel in den Lagern, wenn möglich gemäß der FIFO-Regel (mit maximal 40 Paletten pro Stapel, entsprechend den Sicherheitsvorschriften des jeweiligen Standorts),
  • die sichere Verwendung der LPR-Paletten gewährleisten und insbesondere sicherstellen, dass die LPR-Paletten nicht kontaminiert werden, frei von Fremdkörpern (Heftklammern, Glasbruch usw.) sind und nicht mit toxischen, gefährlichen, geruchsbelästigenden, mineralischen, organischen oder radioaktiven Stoffen in Berührung kommen. Die Verwendung von LPR-Paletten in Gewächshäusern oder auf Anbaufeldern ist nicht gestattet. Wenn die LPR-Paletten kontaminiert bzw. verunreinigt wurden, müssen die Berechtigten Benutzer LPR unverzüglich hierüber informieren.

Den Berechtigten Benutzern ist bekannt, dass LPR-Paletten als Transportverpackung nicht für den direkten Kontakt mit Lebensmittelprodukten vorgesehen sind.

Die Berechtigten Benutzer dürfen die Rückgabe der LPR-Paletten an LPR nicht verweigern und sie nicht ohne die vorherige Genehmigung von LPR verwenden.

LAGERHALTUNG - BESTÄNDE

LPR verwendet ein computergestütztes System zur Überwachung der LPR-Palettenbestände an den Standorten der Händler, wo dies relevant ist.

Für Händler, die LPR-Paletten von LPR-Kunden erhalten, basieren die Lagerbestände auf der Anzahl von LPR-Paletten, die von den LPR-Kunden geliefert werden, sowie der Anzahl von LPR-Paletten, die von LPR abgeholt oder seinen Kunden zurückgegeben werden.

LPR informiert die Händler regelmäßig oder auf Anfrage über die erfassten LPR-Palettenbestände. Diese gebuchten Bestände sind für die Händler verbindlich, sofern nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Information über die Lagerbestände ein ausführlicher Einspruch an LPR geschickt wird.

LPR sowie seine bevollmächtigten Vertreter sind berechtigt, Zugang zu den Standorten der Händler für Abholungen, die Durchführung von Lagerprüfungen oder für andere relevante Zwecke bezüglich der LPR-Paletten zu erhalten. Die Besuche sowie die Bestandsaufnahmen finden während der Öffnungszeiten des jeweiligen Standorts statt und die LPR-Mitarbeiter müssen sich an die geltenden Sicherheitsvorschriften halten.

PFLANZENSCHUTZ-VORSCHRIFTEN

Für Holzpaletten gelten mehrere gesetzliche und/oder behördliche Anforderungen, einschließlich der Gesundheits- und Pflanzenschutzvorschriften und Bestimmungen (zusammen die „Anwendbaren Gesetze und Bestimmungen“), insbesondere:

  • Das Welthandelsorganisation-Abkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen
  • Der internationale Standard für Pflanzenschutz-Maßnahmen Nr. 15 (ISPM 15), die eine Reglementierung des Holzverpackungsmaterials im internationalen Handel vorsehen und von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) und dem Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen (IPPC) entwickelt wurden.
  • Die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Schutzmaßnahmen gegen Pflanzenschädlinge und weitere Ausführungsbestimmungen wie die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019.

Fokus

Die Verordnung (EU) 2016/2031 legt insbesondere die Anforderungen für die Einfuhr von Holzverpackungsmaterial (einschließlich Paletten) aus Drittländern in die EU fest.

Alle aus Drittländern in die EU importierten (beladenen oder leeren) Paletten müssen entsprechend dem ISPM15 Standard behandelt und offiziell gekennzeichnet werden.

EU-Hoheitsgebiete mit spezifischen Anforderungen

  • Für die Zwecke der Verordnung (EU) 2016/2031 werden die folgenden Hoheitsgebiete als Drittländer betrachtet: Ceuta, Melilla, Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Réunion, Saint-Barthélemy, Saint-Martin und die Kanarischen Inseln.

Die ISPM15-Behandlung ist für Holzverpackungsmaterial erforderlich, das aus einigen EU-Gebieten (wie Portugal und bestimmte Teile Spaniens) stammt, in denen der Kiefernfadenwurm bekannterweise vorkommt (Durchführungsbeschluss 2012/535/EU der Kommission vom 26. September 2012).

  • Nationale Rechtsvorschriften. Die obigen Normen und Vorschriften werden in den verschiedenen Ländern auf unterschiedliche Weise angewandt und interpretiert. Dies kann je nach Land zu unterschiedlichen rechtlichen Bestimmungen führen.

Insbesondere die aus der EU in Drittländer exportierten (beladenen oder leeren) Paletten müssen unter Umständen spezifische phytosanitäre Anforderungen des Importlandes erfüllen (z.B. ISPM 15 Behandlung oder Pflanzengesundheitszeugnis).

Fokus - Kanarische Inseln

Nach dem spanischen Gesetz „Orden APA/1076/2018“ müssen alle (beladenen oder leeren) Paletten, die in die Kanarischen Inseln importiert oder von den Kanarischen Inseln exportiert werden, gemäß dem ISPM15 behandelt und offiziell gekennzeichnet werden (einschließlich aus der EU kommende und in die EU exportierte Paletten).

Weitere Informationen finden Sie auf der IPPC Website: https://www.ippc.int/en/countries/all/ispm15

Fokus - Insel La Réunion

Gemäß dem Präfekturerlass Nr. 2011 - 1479 vom 30. September 2011 müssen alle auf die Insel La Réunion eingeführten Paletten (egal ob beladen oder leer) gemäß ISPM15 behandelt und gekennzeichnet werden (auch aus der Europäischen Union).

 

Es liegt stets ausschließlich in der Verantwortung der Berechtigten Benutzer, sich über die geltenden Gesetze und Vorschriften zu informieren, die gegebenenfalls für die Berechtigten Benutzer in ihrer Eigenschaft als professionelle Betreiber gelten, und gegebenenfalls ISPM 15 konforme Paletten anzufordern und zu verwenden.

ISPM 15 konforme LPR-Paletten können von LPR-Kunden jederzeit bestellt und von LPR in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen des Lieferlandes geliefert werden („ISPM 15 LPR-Paletten“). Nach der Lieferung sind die LPR-Kunden und im weiteren Sinne die Berechtigten Benutzer voll verantwortlich und haftbar für die Verwendung der betreffenden ISPM 15 LPR-Paletten.

Die Verwendung von LPR-Paletten, die nicht den geltenden Gesetzen und Vorschriften des Importlandes entsprechen, erfolgt auf Gefahr des Berechtigten Benutzers, und LPR schließt alle Ansprüche aus, die sich aus dieser Verwendung ergeben könnten. LPR behält sich das Recht vor, vom Berechtigten Benutzer alle Kosten und Ausgaben zurückzufordern, die LPR aufgrund der Verwendung (oder Schäden, die von Dritten diesbezüglich geltend gemacht werden können) von Nicht-ISPM15 LPR-Paletten (wo die Verwendung von ISPM15 LPR-Paletten erforderlich ist) entstehen.

INFORMATIONEN

Obwohl alle Anstrengungen für die Bereitstellung von vollständigen und korrekten Informationen unternommen wurden, gewährt LPR weder ausdrücklich noch stillschweigend Garantien oder Zusicherungen bezüglich der Richtigkeit des Inhalts dieser Website. LPR übernimmt weder Haftung noch Verantwortung für Fehler oder Unterlassungen der Website-Informationen oder des Website-Betriebs.

RISIKEN UND HAFTUNG

Berechtigte Benutzer (sowie Nicht Berechtigte Benutzer) übernehmen alle Risiken bezüglich der LPR-Paletten, wenn sie ihrer Kontrolle unterstehen. Dementsprechend haften Berechtigte Benutzer (und Nicht Berechtigte Benutzer) für den Verlust oder die Beschädigung von LPR-Paletten sowie für Sach- oder Personenschäden, die durch LPR-Paletten an Eigentum oder Personen verursacht werden, während diese der Kontrolle der Berechtigten Benutzer (und Nicht Berechtigten Benutzer) unterstehen.

Alle sich daraus ergebenden Zahlungen und insbesondere die Entschädigungssumme für nicht zurückgegebene, verloren gegangene oder beschädigte LPR-Paletten können von LPR direkt eingefordert werden.

Unter keinen Umständen führt die Entschädigungszahlung zur Übertragung von Eigentumsrechten bezüglich der LPR-Paletten.

STREITIGKEITEN

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen dem französischen Recht. Alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder in Zusammenhang mit den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben, unterliegen der ausschließlichen Gerichtsbarkeit des Handelsgerichts von Toulouse.

SONSTIGES

Die Kundenvereinbarung, sofern vorhanden, hat Vorrang vor den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.